Mönchengladbach (ots) –
Für geschädigte Verbraucher im Dieselabgasskandal bei Wohn- und Reisemobilen dürfte sich mit Blick auf Wertminderungsansprüche eine weitere Möglichkeit für finanzielle Kompensation auftun.
Wer in Dieselverfahren gegen Motorenhersteller klagt, erhält in der Regel den Kaufpreis des Fahrzeugs abzüglich einer eventuellen Nutzungsentschädigung gegen Rückgabe des Fahrzeugs zugesprochen. Es gibt aber auch eine andere Möglichkeit. Im Rahmen der Wertminderungsansprüche kann der geschädigte Verbraucher von der Beklagten den Betrag verlangen, um den sie das Fahrzeug zu teuer erworben hat. Das wird auch als kleiner Schadenersatz bezeichnet.
Dieser wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) bereits als Möglichkeit bestätigt. Der VI. Zivilsenat hatte vergangenes Jahr entschieden (Urteil vom 6. Juli 2021, Az.: VI ZR 40/20), dass dem Käufer eines Pkw der Volkswagen AG mit Dieselmotor, der mit einer Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet ist, gegen den Fahrzeughersteller ein kleiner Schadensersatzanspruch (Anspruch auf Ersatz des „Minderwerts“) zustehen kann. „Für die Bemessung dieses kleinen Schadensersatzes ist zunächst der Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich“, hieß es seinerzeit beim BGH.
Diese Ansicht hat das Bundesgerichtshof kürzlich aktualisiert und sich nochmals mit der Gewährung von kleinem Schadenersatz im Dieselabgasskandal befasst (Urteil vom 24. Januar 2022, Az.: VIa ZR 100/21). „Das ist unabhängig von den gefahrenen Kilometern und bezeichnet damit den Anspruch auf Ersatz des Minderwerts. Damit kann der geschädigte Verbraucher von der Beklagten den Betrag verlangen, um den sie das Fahrzeug zu teuer erworben hat. Beim kleinen Schadensersatz wird keine Nutzungsentschädigung fällig, während beim sogenannten großen Schadenersatz die Summe höher ausfällt, aber das Fahrzeug eben zurückgegeben werden muss und in der Regel eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zum Abzug kommt“, erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.
Bislang bezogen sich diese BGH-Urteile auf Pkw. Aber die Chance ist groß, dass diese Möglichkeit auch bei Wohn- und Reisemobilen offensteht. Diese sind mehr und mehr vom Dieselabgasskandal betroffen. Viele Wohn- und Reisemobile stehen im Verdacht, wesentlich mehr Stickoxide auszustoßen als offiziell angegeben, besonders beim Hersteller Fiat. Zwar erfolgte noch kein verpflichtender Rückruf seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA). Die Behörde sieht aber Anzeichen für Schummelei.
Das Landgericht Stade hat den kleinen Schadenersatz bei Wohn- und Reisemobilen (Urteil vom 17. August 2021, Az.: 2 O 175/21) bereits bestätigt. Es verurteilte einen Händler zur Zahlung einer Kaufpreisminderung von 25 Prozent. Der Hintergrund: Der Kläger kaufte im Juli 2019 ein Wohnmobil des Herstellers Pilote für 71.500 Euro. Das Modell P 700 Essentiel ist mit einem für das Basisfahrzeug Fiat Ducato typischen 2,3-Liter-Motor mit 150 PS der Euronorm 6b ausgestattet.
„Die Durchsetzung von Wertminderungsansprüchen ist ein interessanter Weg für geschädigte Verbraucher im Dieselabgasskandal bei Wohn- und Reisemobilen. Diese sind hochpreisig und sehr beliebt, und viele Halter wollen ihren durch die Abgasmanipulationen erlittenen wirtschaftlichen Schaden ausgleichen, aber das Fahrzeug nicht zwingend abgeben. Dann bietet sich der kleine Schadenersatz an. Bei den hohen Kaufpreisen sind auch die Wertminderungsansprüche sehr attraktiv“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung. Sein Rat: „Eigentümer sollten die Möglichkeit der Betrugshaftungsklage dringend prüfen, um keine wirtschaftlichen Nachteile zu erleiden, sondern ihr Recht durchzusetzen und vernünftige finanzielle Kompensationen aufgrund der hohen Kaufpreise zu erhalten. Der genaue Weg wird dann im Einzelfall entschieden.“
Pressekontakt:
Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach
Telefon: 02161 68456-0
E-Mail: kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hartung-rechtsanwaelte.de
Original-Content von: Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots