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EuG, 15.12.2021 – T -188/21: Kanzlei Dr. Metzner Rechtsanwälte erstreitet Löschung der Unionsmarke MALLE

Redaktion by Redaktion
23. Dezember 2021
in Wirtschaft
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EuG, 15.12.2021 – T -188/21: Kanzlei Dr. Metzner Rechtsanwälte erstreitet Löschung der Unionsmarke MALLE
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Erlangen (ots) –

Wie der EuG mit aktuellem Urteil entschieden hat, stehen der Unionsmarke „MALLE“ Löschungsgründe entgegen. Das teilte die Kanzlei Dr. Metzner mit, die das Urteil mit Rechtsanwältin Maria Scheiner vor dem EuG erstritten hat. Beantragt wurde die Löschung von Ricardo Hoffmann, der im Club „Ludwig Bamberg“ Malle-Partys veranstaltet und darauf hin abgemahnt wurde.

RA Dr. Michael Metzner sagte dazu: „Die Marke ‚Malle‘ wurde bislang Fällen genutzt, um massenhaft abzumahnen, wohl um ‚Kasse‘ zu machen. Unser Mandant hat gekontert und die Löschung der Marke beantragt und jetzt am Ende auch gewonnen. Mit diesem Urteil sehen wir auch unsere Arbeit bestätigt.“

Vorgeschichte:

Am 29.04.2002 meldete der Kläger das Zeichen „MALLE“ EU-weit als Marke an u.a. mit Schutz in Klasse 41 für: „Unterhaltung; Party-Organisation, Party-Durchführung“. Die Markenanmeldung wurde am 01.12.2002 veröffentlicht und am 30.04.2004 im Register eingetragen.

In den folgenden Jahren mahnte der Markeninhaber zahlreiche Veranstalter von „Malle-Partys“ ab und verwies auf sein ausschließliches Markenrecht. Er forderte zur Unterlassung, sowie zum Schadensersatz auf. Im Jahr 2019, also nach jahrelanger Abmahntätigkeit, wurde ein Nichtigkeitsantrag gegen die Markeneintragung „MALLE“ beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingelegt.

Das EUIPO gab dem Antrag statt und begründete seine Entscheidung damit, dass das Zeichen „Malle“ im deutschen Sprachgebrauch als geographische Herkunftsbezeichnung verstanden werde. Malle sei als ein Hinweis auf die spanische Ferieninsel Mallorca jedem geläufig. Zudem dürfe die Bezeichnung „Malle“ als rein geographische Herkunftsangabe nicht monopolisiert werden und unterliege dem sogenannten Freihaltebedürfnis. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein. Als auch diese dem Beschluss des Markenamtes folgte, verklagte der Markeninhaber das EUIPO vor dem EuG Luxemburg und wandte sich gegen die Löschung seiner Marke. Die Partei, welche den Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke gestellte hatte, wurde als Streithelferin dem Verfahren hinzugezogen.

Urteilsverkündung vom 15.12.2021:

Die jahrelange Abmahntätigkeit des Klägers hat nun aber ein Ende. Wie das EuG geurteilt hat, bleibt die Marke „MALLE“ gelöscht. Es folgt mit seinem Urteil den vorangegangenen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO, sowie der Entscheidung der 5. Beschwerdekammer des EUIPO.

Der Kläger machte im Rahmen eines einzigen Klagegrundes geltend, dass es sich bei der Bezeichnung „Malle“ nicht um eine geografische Herkunftsbezeichnung, sondern um einen

Phantasiebegriff handle. Insbesondere belegten die von der Streithelferin vorgelegten Beweise keine gedankliche Verbindung zwischen der angegriffenen Marke und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Diese Argumentation überzeugte das Gericht nicht.

Das EuG urteilt, dass der Antrag auf Nichtigerklärungauf zwei Begründungspfeilern basiert. Es handelt sich dabei um die absoluten Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 lit. c) und Art. 7 Abs. 1 lit. b) UMV. Zum einen sei die Marke „Malle“ aufgrund ihrer rein beschreibenden Angaben aus dem Register zu löschen und zum anderen auch aufgrund des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft. Die Klage richtet sich allerdings ausschließlich gegen die beschreibende Angabe der Marke und damit nur gegen einen der beiden Eintragungshindernisse. Die Klageschrift enthält an keiner Stelle eine Bezugnahme auf die fehlende Unterscheidungskraft der Marke.

Das EuG führt hierzu aus:

„20 Der Kläger hat einen einzigen Klagegrund vorgebracht, mit dem er im Wesentlichen geltend macht, dass in der angefochtenen Entscheidung „die Voraussetzung und Reichweite der geografischen Herkunftsbezeichnung falsch bewertet“ werde. Diese Formulierung des Klagegrundes ist mehrdeutig, da aus ihr nicht klar hervorgeht, ob der Kläger einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 oder einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung oder auch einen Verstoß gegen jede dieser beiden Bestimmungen geltend macht. Allerdings ist diese Formulierung in Verbindung mit weiteren Passagen der Klageschrift zu betrachten, die sich auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, auf „beschreibende Marken“, auf den „beschreibenden Charakter einer Marke“ sowie auf „Freizeichen“ beziehen. Diese Angaben lassen darauf schließen, dass der Kläger die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung mit der Begründung beantragt, dass die angegriffene Marke keinen beschreibenden Charakter habe und daher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 falle.“

Der Kläger hätte sich demnach gegen beide Eintragungshindernisse zur Wehr setzen müssen. Da er in der Klageschrift lediglich ein Eintragungshindernis angegriffen hatte, bleibt das andere bestehen.

Hierzu wird in der Urteilsbegründung weiter ausgeführt:

„23 Selbst wenn das Gericht dem Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 stattgäbe, bliebe folglich die auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung gestützte Ablehnung der Eintragung der angegriffenen Marke unbeanstandet und somit rechtmäßig und dem Kläger gegenüber bestandskräftig.

24 Daher ist der einzige Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gerügt wird, als ins Leere gehend Zurückzuweisen.“

Da ein absolutes Eintragungshindernis weiter vorliegt, muss das Register bereinigt und die Marke „MALLE“ gelöscht werden. Ein Eingehen des Gerichts auf weitere rechtliche Punkte hatte sich demnach erübrigt.

Ausblick:

Nach Löschung dieser „Malle“-Marke sind wir der Überzeugung, dass anderen Inhabern ähnlicher Marken die Abmahntätigkeit für den Bereich Veranstaltung und Party deutlich erschwert wird. Allerdings stellt dieses Urteil auch keinen Freifahrtsschein dar, so dass wir dringend empfehlen vor Verwendung eines Zeichens die Schutzrechte Dritter zu beachten.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und das Problem lösen möchten, wenden Sie sich an uns. Wir prüfen, ob die Ansprüche berechtigt sind und beraten Sie zum weiteren Vorgehen.

Pressekontakt:
Dr. Metzner Rechtsanwälte
Stubenlohstr. 8
91052 Erlangen
Tel. +49 (0) 91 31) 6 11 61 – 0
Original-Content von: Kanzlei Dr. Metzner, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

Tags: BildRechtsprechung
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