Berlin (ots) –
Nicht nur auf öffentlichen Straßen, sondern auch bei der Einfahrt zu privaten Tiefgaragen gibt es gelegentlich Ampeln, die den Verkehr regeln. Und genau darum drehte sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein Zivilprozess um ein beschädigtes Auto.
(Amtsgericht München, Aktenzeichen 1290 C 17690/22)
Der Fall: Eine Wohnungseigentümerin und Porschefahrerin kollidierte bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage mit dem Rolltor, das nach ihren eigenen Angaben trotz vorausgegangener Grün-Schaltung einfach herunterkrachte. Der Sportwagen wurde erheblich beschädigt. Sie verklagte die Eigentümergemeinschaft, weil eine Fehlfunktion des Tores vorgelegen haben müsse. Letztlich lief alles auf eine Frage der Beweislast hinaus: Lag sie bei der Gemeinschaft oder bei der PKW-Lenkerin?
Das Urteil: Das Amtsgericht wies die Klage der Frau ab. Man könne keinerlei Beweise für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Gemeinschaft als Betreiber des Tores erkennen. Weder liege ein Wartungsfehler noch ein technischer Defekt vor. Deswegen liege es an der Frau, zu beweisen, dass die Ampel tatsächlich auf Grün gestanden sei. Weil sie das nicht könne, müsse sie für den Schaden am Auto aufkommen.
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