Mönchengladbach (ots) –
Vor dem Landgericht Aurich hat ein Kläger gegen die Volkswagen AG den kleinen Schadensersatz von 25 Prozent vom Kaufpreis eines VW Caddy durchgesetzt, der mit dem Skandaldiesel EA189 der ersten Generation ausgestattet war.
Dieselgate 1.0 ist für die Volkswagen AG trotz vieler Abgesänge noch lange nicht ausgestanden. VW kassiert für Manipulationen an seinem Skandaldiesel der ersten Generation EA189 mit vier Zylindern und der Abgasnorm Euro 5 weiterhin Niederlage um Niederlage. Und häufiger wird geschädigten Verbrauchern nun der kleine Schadensersatz zugesprochen. Beim kleinen Schadensersatz behält der Verbraucher sein Fahrzeug und erhält Schadensersatz, der vom Kaufpreis berechnet wird. Diese Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof bestätigt (Urteil vom 24. Januar 2022, Az.: VIa ZR 100/21).
„Das ist unabhängig von den gefahrenen Kilometern und bezeichnet damit den Anspruch auf Ersatz des Minderwerts. Damit kann der geschädigte Verbraucher von der Beklagten den Betrag verlangen, um den sie das Fahrzeug zu teuer erworben hat, und kann das Fahrzeug behalten. Beim kleinen Schadensersatz wird auch keine Nutzungsentschädigung fällig, dafür fällt die Entschädigung eben etwas geringer aus“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.
Das Landgericht Aurich (Urteil vom 20. Januar 2022, Az.: 2 O 763/21) hat den kleinen Schadensersatz gegen die Volkswagen AG nun auch erstinstanzlich bestätigt und VW verurteilt, der Klägerpartei einen Betrag bezüglich des Fahrzeuges VW Caddy Max in Höhe von 6.991,11 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2020. VW trägt die Verfahrenskosten. Der Hintergrund laut Gericht: „Im Streitfall kann der Kläger demnach den Schaden ersetzt verlangen, der dadurch entstanden ist, dass er infolge des deliktischen Verhaltens der Beklagten einen Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen hat, bei dem der objektive Wert der Gegenleistung (des Fahrzeugs) den objektiven Wert ihrer Leistung (des Kaufpreises) nicht erreicht. Diese Wertdifferenz ist im hiesigen Betragsverfahren festzustellen.“
Für die Bemessung des sogenannten kleinen Schadensersatzes sei dabei grundsätzlich zunächst der Vergleich der Werte von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Vorliegend seien in die Bemessung des objektiven Werts des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die mit der Prüfstanderkennungssoftware verbundenen Nachteile, insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen, einzubeziehen. Eine etwaige Aufwertung des Fahrzeugs durch das Software-Update als nachträgliche Maßnahme der Beklagten, die gerade der Beseitigung der Prüfstanderkennungssoftware dienen sollte, sei als Vorteil zu berücksichtigen.
„Der Kläger kann als Geschädigter, da er durch ein deliktisches Handeln eines Dritten zum Abschluss eines Kaufvertrags bestimmt worden ist, von diesem verlangen, so gestellt zu werden, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das ist eine gute Möglichkeit für geschädigte Verbraucher, ihre wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen und das streitgegenständliche Fahrzeug zu behalten“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.
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