Köln (ots) –
Am 14.02.2024 fand vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 7 U 17/23 die erste obergerichtliche Verhandlung zum Widerruf eines Beitragsentlastungstarifs („BET“) der AXA Krankenversicherung AG („AXA“) statt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Widerruf des AXA-versicherten Klägers für wirksam erachtet, so dass dieser aller Voraussicht nach sämtliche BEA-Prämien in Höhe von über 11.500,00 EUR Euro zurückerstattet bekommen wird. Brisant ist aber vor allem, dass die Entscheidung auf hunderttausende AXA-Policen übertragbar ist und das zu erwartende Urteil daher Signalwirkung haben dürfte. Denn zahlreiche abgeschlossene Versicherungstarife wären nach Ansicht des OLG Frankfurt widerrufbar. Dann aber sind die Versicherungsprämien nach Widerruf zurückzuzahlen, auch wenn der Widerruf erst heute ausgeübt wird. Kein Wunder, dass die AXA mit allen Kräften versucht, das Urteil zu verhindern.
Die Kanzlei Ghendler Ruvinskij argumentierte vor dem OLG, dass die AXA seit 2008 die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung missachtet. Insbesondere sei entgegen der Vorschrift des § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG, wonach eine Widerrufsbelehrung eine „ladungsfähige Anschrift“ enthalten müsse, stets nur eine sogenannte Großkundenpostleitzahl angegeben worden. Eine solche ist aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gerade nicht als ladungsfähige Anschrift zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 20.06.2017, XI ZR 72/16, NJW-RR 2017, 1197 Rn. 26).
Das noch ausstehende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main dürfte richtungsweisend sein. Klägervertreter Ilja Ruvinskij, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, führt aus:
„Die im Verfahren konkret beanstandete Belehrung wurde von der Beklagten in abertausenden Fällen verwendet. Das anstehende Urteil stärkt die Position der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer, die mangels ausreichender Belehrung einen für sie nachteiligen Risikotarif abgeschlossen haben.“
Tatsächlich wird gerade der Beitragsentlastungstarif von Verbraucherschützern und unabhängigen Versicherungsexperten heftig kritisiert. Beitragsentlastungstarife, die ähnlich wie Rentenversicherungen funktionieren sollen und nur vermeintlich eine deutliche Beitragsentlastung im Alter garantieren, zahlen sich in der Realität fast nie aus. Vielmehr bleibt den Versicherten oft ein dickes Minus. So stellt etwa die Verbraucherzentrale Hamburg fest
„Wir raten vom Abschluss eines gesonderten Tarifbausteins zur Beitragsentlastung im Alter ab, denn er rentiert sich meist nicht: Die Beiträge bleiben trotz Zusatzvereinbarung hoch und das angesparte Geld kann zudem verloren gehen.“
Ein isolierter Widerruf dieses Tarifs ist daher für die Versicherten besonders vorteilhaft, da sie durch den Widerruf keine relevanten Vorteile verlieren. Die Beitragsrückerstattung bleibt also nicht der einzige Anreiz eines Widerrufs.
Die Auswirkungen der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts sind für die AXA-Versicherten aber noch weitreichender, da die AXA die beanstandete Widerrufsbelehrung auch bei anderen Versicherungstarifen verwendet hat Damit ist die Entscheidung auch für AXA-Versicherte relevant, die keinen Beitragsentlastungstarif vereinbart haben. Dementsprechend sollten alle AXA-Versicherten, insbesondere diejenigen, die mit ihrem Tarif unzufrieden sind, prüfen, ob die AXA in ihren Verträgen eine Großkundenadresse verwendet hat.
Dieses potentielle Geschäftsrisiko dürfte auch der Grund dafür sein, dass die AXA ein Urteil in der Sache vor dem OLG Frankfurt am Main unbedingt vermeiden möchte und den Vergleichsvorschlag des Gerichts, immerhin 90% der eingeklagten Summe, sofort annehmen wollte. Nachdem ein Vergleich vom Kläger jedoch abgelehnt wurde, beantragten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Verlegung des Verkündungstermins und kündigten an, dass die Beklagte ein neues Vergleichsangebot unterbreiten werde.
Die AXA scheint also zumindest ihre Fehler erkannt zu haben und hat auch ihre Belehrungen überarbeitet. Allerdings zu spät und erst nachdem die Kanzlei Ghendler Ruvinskij die ersten Rückabwicklungsklagen zum Beitragsentlastungstarif eingereicht hatte. Klägervertreter Ilja Ruvinskij stellt fest:
„Unabhängig davon, wie sich das ganze Thema in Zukunft entwickelt, können wir schon heute einen ganz grundsätzlichen Erfolg für uns verbuchen: Auf neueren Widerrufsbelehrungen – etwa ab 2022 – gibt die AXA nun eine korrekte Anschrift an, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das ist ein Sieg für den Verbraucherschutz. Für die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer der AXA wird es künftig mehr Transparenz geben, so dass die Ausübung des Widerrufsrechts – wie vom Gesetzgeber vorgesehen – ohne unnötige Hürden möglich ist.“
Nachdem der Bundesgerichtshof erst im Januar dieses Jahres in einem von der Kanzlei Ghendler Ruvinskij betreuten Verfahren die Prämienanpassungsklausel im Beitragsentlastungstarif der AXA für unwirksam erklärt hat (Urteil vom 17.01.2024, Az.: IV ZR 51/22), dürfte nun der nächste gerichtliche Sieg der Kanzlei gegen die AXA folgen. AXA-Versicherte sollten daher ihre PKV-Versicherungsunterlagen in jedem Falle sorgfältig prüfen.
Presseanfragen richten Sie bitte an:
GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Veaceslav Ghendler
Blaubach 32
50676 Köln
Telefon: +49 221 – 9865 84 83
Telefax: +49 221 – 6777 00 59
E-Mail: presse@anwalt-kg.de
Website: https://www.anwalt-kg.de
Original-Content von: KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots