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Abgasskandal: Volkswagen AG steht bei Dieselgate 2.0 weiter im Fokus

Redaktion by Redaktion
11. April 2022
in Auto / Verkehr
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Abgasskandal: Volkswagen AG steht bei Dieselgate 2.0 weiter im Fokus
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Mönchengladbach (ots) –

Die Volkswagen AG wurde im Dieselabgasskandal um den Vierzylindermotor EA288 in einem Audi A3 Sportback 2.0 TDI zu Schadenersatz verurteilt. Darin ist eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, weil die Motorsteuerung verschiedene Betriebsmodi des Emissionskontrollsystems für den Prüfzyklus und den normalen Fahrbetrieb vorsieht.

Das Landgericht Mönchengladbach hat einmal mehr gezeigt, dass Dieselgate 2.0, also der Dieselabgasskandal um den Vierzylindermotor EA288 und der Abgasnorm Euro 6, für die Volkswagen AG lange nicht beendet ist (Urteil vom 8. März 2022, Az.: 3 O 91/21). Streitgegenständlich war ein Audi A3 Sportback 2.0 TDI mit der Motorgruppe EA288. Das Gericht hat die Volkswagen AG dazu verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 18.196 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Dezember 2021 zu zahlen. Die Beklagte wurde weiterhin verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2021 zu zahlen.

Die Klägerin mit Wohnsitz in Mönchengladbach erwarb am 2. Februar 2016 den Audi A3 Sportback 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von 30.000 Euro. Das Fahrzeugzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 7.550 Kilometern auf. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA288 der Abgasnorm Euro 6 verbaut, welcher von der Beklagten hergestellt wurde. Das Fahrzeug ist mit einem NOx-Speicherkatalysator (NSK) ausgestattet. Die Steuerung der Stickoxidemissionen erfolgt über eine außentemperaturabhängige Abgasrückführung (sogenanntes „Thermofenster“), wobei die Abgasrückführung bei niedrigeren Temperaturen verringert wird. Zudem ist in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Fahrkurvenerkennung vorhanden. Dem streitgegenständlichen Fahrzeug wurde eine EG-Typengenehmigung erteilt. Ein Rückruf für das streitgegenständliche Fahrzeug ist seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) nicht erfolgt. Am 24. Januar 2022 wies das streitgegenständliche Fahrzeug einen Kilometerstand von 102.946 Kilometer auf.

„Die Klägerin behauptet, die eingebaute Fahrkurve werde genutzt, um zu erkennen, ob sich das Fahrzeug im oder außerhalb des Zyklus befinde und um Abgasnachbehandlungsevents geplant und gegenüber der Strategie für den normalen Fahrbetrieb anders zu platzieren. Diese platzierten Regenerationen führen im Ergebnis zu niedrigeren Emissionen im Vergleich zum normalen Fahrbetrieb, wo die Regeneration abhängig von der Beladung des NOx-Speicherkatalysators NSK und der gegebenen Fahrsituation stattfinden. Daneben sei auch die Abgasrückführung durch Verwendung eines Thermofensters manipuliert. Die Software erkenne anhand von Parametern, ob sich das Fahrzeug im Zyklus befinde und erhöhe die Abgasrückführung, wodurch der Schadstoffausstoß sinke – jedoch nur im Zyklus. Die Abgasreinigung finde nur bei bestimmten Außentemperaturen statt“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (http://www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Mönchengladbach erstritten.

Das hat das Gericht bestätigt. Die Beklagte habe die Klagepartei vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt, indem sie das Fahrzeug mit dem darin verbauten Dieselmotor des Typs EA288 und der streitgegenständlichen Fahrkurvenerkennung in den Verkehr gebracht habe. Die Beklagte habe potenzielle Erwerber von Fahrzeugen getäuscht, indem sie mit dem Inverkehrbringen des Motors EA288 mit NSK-Technologie und der Abgasnorm Euro 6 konkludent erklärt habe, dass die Fahrzeuge, in denen dieser Motor verbaut werden würde, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügen würden, deren Fortbestand nicht dadurch gefährdet sein würde, dass die erforderliche EG-Typengenehmigung durch eine Täuschung des KBA erschlichen worden sei. Diese Erklärung sei laut Gericht unzutreffend gewesen.

Für Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung steht fest: „Die Gerichte finden immer wieder neue Ansatzpunkte für die Verurteilung der Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das zeigt, dass Dieselgate 2.0 nicht beendet ist.“ Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat eine spezielle Website zur neuen EA288-Thematik eingerichtet und listet dort frei zugänglich alle Modelle von Audi, VW, Seat und Skoda auf, die vom VW-EA288-Abgasskandal betroffen sind (http://www.hartung-rechtsanwaelte.de/vw-dieselskandal-ea288).

Pressekontakt:
Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach
Telefon: 02161 68456-0
E-Mail: [email protected]
Internet: www.hartung-rechtsanwaelte.de
Original-Content von: Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

Tags: AutoBildRechtsprechungVerbraucher
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