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Wieder Schadenersatz im VW-Dieselgate-2.0: Weiteres obsiegendes Urteil im VW-Dieselskandal um Vierzylinder-EA288 der Euro 6-Norm im T6-Bulli

Redaktion by Redaktion
22. März 2021
in Auto / Verkehr
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Wieder Schadenersatz im VW-Dieselgate-2.0: Weiteres obsiegendes Urteil im VW-Dieselskandal um Vierzylinder-EA288 der Euro 6-Norm im T6-Bulli
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Mönchengladbach (ots) – Das Dieselgate 2.0 der Volkswagen AG setzt sich immer weiter fort: Auch das Landgericht Berlin hat einem geschädigten Verbraucher Schadenersatz für die Abgasmanipulationen eines T6-Bulli mit dem Euro 6-Dieselmotor EA288, dem Nachfolgemotor des Schummeldiesels EA189 der ersten Generation, zugesprochen. Das neuerliche Urteil zeigt, dass das VW-Dieselgate 2.0 noch am Anfang steht, während Dieselgate 1.0 zusätzlich auch noch lange nicht erledigt ist.

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 12.03.2021, Az.: 3 O 177/20) hat dem VW-Dieselgate 2.0 weiteren Schwung verliehen. Der Richter hat die Volkswagen AG dazu verurteilt, an den geschädigten Verbraucher für einen VW T6 Multivan 2.0 TDI 4-Motion (Bulli) mit dem Motortyp EA288 und der Abgasnorm Euro 6 den Betrag von 42.600 Euro als Schadenersatz zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 22. November 2019 zu zahlen. Ebenso wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 990,08 Euro erledigt ist.

Das Gericht betont, dass in dem Motor ein SCR-Katalysator verbaut ist, der mit der künstlichen Harnstofflösung AdBlue betrieben wird. Diese wird im Katalysator zu Ammoniak umgewandelt, der sodann mit NOx reagiert, was den Ausstoß von Stickoxiden verringert. Ferner wird in dem Motor ein Abgasrückführungssystem eingesetzt, um den Ausstoß von Stickoxiden zu vermeiden. Dabei wird Abgas über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet, ersetzt dort einen Teil der für den nächsten Verbrennungsprozess benötigten Frischladung und sorgt so für eine Absenkung der Verbrennungstemperatur, was dazu führt, dass weniger Stickoxide entstehen. Die Motorsteuerungssoftware war bei der Auslieferung so programmiert, dass die Abgasrückführung nur bei Außentemperaturen zwischen 20 und 30 Grad Celsius optimal funktioniert.

„Der Kläger hat angeführt, dass im Prüfstandsbetrieb dem Katalysator mehr AdBlue zugeführt werde als im Normalbetrieb, um auf dem Prüfstand die Grenzwerte zu erreichen. Im Normalbetrieb werde die Zuführung von AdBlue in Abhängigkeit vom Füllstand gesenkt. Ebenso handle es sich beim vorliegenden Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Das sind die typischen Gründe für eine erfolgreiche Betrugshaftungsklage wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Auch das von der Volkswagen AG aufgespielte Software-Update habe keine Verbesserung geschaffen, im Gegenteil: Die Emissionswerte seien im Realbetrieb trotzdem zu hoch. Zudem führe das Update zu Folgemängeln in Form von Leistungsverlust, erhöhtem Kraftstoffverbrauch, erhöhten Rohpartikelemissionen und CO2-Emissionen, Ruckeln des Motors, sinkender Lebensdauer des Rußpartikelfilters der Versottung von Abgaskanälen und häufigerem Nachfüllen von AdBlue. Daraus folge ein wirtschaftlicher Verlust. „Für das Gericht ist klar, dass mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehene Fahrzeuge sachmangelhaft sind und dadurch der Anspruch aus § 826 BGB entsteht. Schließlich ist dem Kläger durch das sittenwidrige Verhalten ein Schaden entstanden, der im Abschluss des Kaufvertrags über das manipulierte Fahrzeug liegt“, betont Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Besonders weist der Rechtsanwalt darauf hin, dass das Gericht die nicht erfüllte sekundäre Darlegungslast der Volkswagen AG bemängelt. Die Klägerin habe hinreichende Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen. Dadurch obliege der beklagten Volkswagen AG die sekundäre Darlegungslast, der diese aber nicht hinreichend nachgekommen sei. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast müssen Autohersteller sich in Dieselverfahren von den Vorwürfen aktiv und mit weitreichenden Erklärungen zur Funktionsweise der Technologien entlasten. Es sei Sache der Beklagten, das Vorliegen der die unzulässigen Abschalteinrichtung begründeten Umstände substantiiert zu bestreiten.

Dr. Hartung sagt: „Das neuerliche Urteil zeigt, dass das VW-Dieselgate 2.0 noch am Anfang steht, während Dieselgate 1.0 zusätzlich auch noch lange nicht erledigt ist. Mehr und mehr Gerichte verurteilen die Volkswagen AG für die Manipulationen am vermeintlich sauberen EA288 wegen der vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB und sprechen den Geschädigten hohe Schadensersatzzahlungen zu. Der Weg zu einer wirtschaftlich guten Lösung für Dieselfahrer im Dieselgate 2.0 führt also nur über die Gerichte!“ Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat eine spezielle Website zur neuen EA288-Thematik eingerichtet und listet dort alle Modelle von Audi, VW, Seat und Skoda auf, die vom VW-EA288-Abgasskandal betroffen sind. Die Liste ist unter www.hartung-rechtsanwaelte.de/vw-dieselskandal-ea288 frei zugänglich.

Pressekontakt:
Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach
Telefon: 02161 68456-0
E-Mail: [email protected]
Internet: www.hartung-rechtsanwaelte.de
Original-Content von: Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

Tags: AutoBildRechtsprechungVerbraucher
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