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Elektro-Dienstwagen, private Elektroautos und Steuer: Das sollten Sie wissen

Redaktion by Redaktion
29. März 2021
in Auto / Verkehr
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Elektro-Dienstwagen, private Elektroautos und Steuer: Das sollten Sie wissen
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Neustadt a. d. W. (ots) – Wer sich ein Elektro-Auto kauft, kann sowohl mit einer Kaufprämie als auch mit Steuererleichterungen rechnen. Wie die staatliche Förderung für dienstliche oder private Elektroautos aussieht, ob gekauft oder geleast besser ist, und mit welchen Förderungen Hybrid-Fahrzeughalter rechnen können, das zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Elektro-Dienstwagen: Immer weniger Steuern

Für Elektro-Dienstwagen gibt es etliche steuerliche Förderungen. Wichtig dabei ist, dass private Fahrten mit dem Dienstwagen grundsätzlich versteuert werden müssen. Die einfachste Methode ist die 1-Pozent-Regelung: Dabei wird pauschal ein Prozent des Bruttolistenpreises des Firmenwagens zum monatlichen Gehalt hinzugerechnet. Hinzu kommen 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zur ersten Tätigkeitsstätte.

Übrigens: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Dienstwagen, die aufgrund der Corona-Pandemie längere Zeit im Homeoffice gearbeitet haben, können in bestimmten Fällen kräftig Steuern sparen. Wer als Dienstwagennutzer weniger als 180 Tage pro Jahr zur Arbeit fährt, kann für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit anstelle der 0,03-Prozent-Regel beantragen, dass nur jede tatsächliche Fahrt besteuert wird. Diese wird dann mit lediglich 0,002 Prozent berücksichtigt.

Interessant für alle Fahrer eines elektrischen Dienstautos ist: Seit 1. Januar 2019 wird der geldwerte Vorteil nur noch aus dem halben statt dem ganzen Listenpreis berechnet. Dadurch soll der vergleichsweise teure Anschaffungspreis ausgeglichen und somit ein Anreiz für den Kauf eines Elektro-Dienstwagens geschaffen werden. Und die Bundesregierung hat die Förderung für elektrische Firmenwagen weiter angehoben:

1. Seit Januar 2020 müssen Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 Euro, die dienstlich genutzt werden, nur noch mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises monatlich als geldwerter Vorteil versteuert werden. Ab Juli 2020 wurde die Kaufpreisgrenze sogar auf 60.000 Euro angehoben. Diese neue Regel gilt für Elektrofahrzeuge, die vom 01. Januar 2019 bis 31. Dezember 2030 angeschafft oder geleast werden. Maßgeblich ist nicht das Datum des Kaufvertrags, sondern der Zeitpunkt der Lieferung des Autos.

Für andere Elektrofahrzeuge oder „reine“ Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis über 60.000 Euro bleibt die 0,5 Prozent-Regelung von 2019 bestehen.

Gut zu wissen: Beide Steuervorteile werden auch bei der Fahrtenbuch-Methode berücksichtigt.

2. Für Hybrid-Elektrofahrzeuge gelten Sonderregeln. Nur wenn das aufladbare Hybridelektrofahrzeug eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt, greift seit 1. Januar 2019 ebenfalls die 0,5-Prozent-Regelung:

– Das Fahrzeug hat eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer.
– Die Reichweite des Fahrzeugs beträgt bei ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer.

Erfüllt der Hybrid keine der Voraussetzungen, gilt weiterhin der Nachteilsausgleich, der bis Ende 2018 gültig war. Dieser sieht vor, dass der Bruttolistenpreis gemindert wird – und zwar um pauschale Beträge für das Batteriesystem.

Übrigens: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit dem Dienstwagen von zu Hause aus zu ihrer ersten Tätigkeitsstätte fahren, können die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen.

Private Elektroautos: Keine Kfz-Steuer, doppelter Zuschuss, Wallbox-Förderung

Die Bundesregierung will die Elektro-Mobilität weiter vorantreiben und erreichen, dass bis zum Jahr 2030 in Deutschland sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sind. Deshalb werden auch private Elektroautos steuerlich gefördert. Der wichtigste Vorteil: Elektroautos bleiben weiterhin von der Kfz-Steuer befreit. Das gilt auch für zwischen 2020 und 2025 erstmals zugelassene elektrische Fahrzeuge. Ursprünglich sollten batterieelektrische Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals zugelassen wurden, lediglich zehn Jahre lang Kfz-steuerfrei bleiben.

Übrigens: Hybridfahrzeuge, die auch von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, profitieren nicht von diesem Steuervorteil.

Abgesehen von der Kfz-Steuerbefreiung unterstützt der Staat den Kauf privater Elektroautos folgendermaßen:

1. Für reine Elektro-Autos gibt es die sogenannte Innovationsprämie von bis zu 9.000 Euro und für Plug-in-Hybride liegt diese bei bis zu 6.750 Euro. Damit hat der Staat seinen Anteil an der Förderung verdoppelt. Von der Innovationsprämie profitieren folgende Elektrofahrzeuge:

– Neuwagen, die nach dem 3. Juni 2020 zugelassen wurden sowie
– Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 4. November 2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 erfolgt ist.

Plug-in-Hybride werden nur gefördert, wenn sie höchstens 50 Gramm CO2 pro Kilometer emittieren oder bis Ende 2021 eine rein elektrische Mindestreichweite von 40 Kilometern haben, ab 2022 eine Mindestreichweite von 60 Kilometer und ab 2025 von mindestens 80 Kilometer.

Übrigens: Auch geleaste Elektrofahrzeuge profitieren von der Innovationsprämie. Die Höhe der Förderung ist dabei abhängig von der Leasingdauer und wird entsprechend gestaffelt. Leasingverträge mit einer Laufzeit ab 23 Monaten erhalten die volle Förderung. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten wird die Förderung entsprechend angepasst.

Eine Übersicht, wie hoch die staatliche Innovationsprämie für Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeuge ausfällt, gibt es beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: https://ots.de/ojROn8

2. Im Rahmen eines neuen Förderprogramms der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bezuschusst der Bund seit November 2020 erstmals auch die Installation privater Ladestationen für Elektroautos an Wohngebäuden. Gefördert wird nicht nur die sogenannte Wallbox selbst, sondern auch damit verbundene weitere Kosten. Der Zuschuss beträgt pauschal 900 Euro pro Ladepunkt und ist unter anderem an folgende Voraussetzungen geknüpft:

– Die Ladestation muss über 11kW Ladeleistung verfügen, auf diese Leistung eingestellt werden und
– fest verbaut sowie 3-phasig an die Stromversorgung angeschlossen sein.
– Außerdem muss der Ladepunkt intelligent und steuerbar und
– auf der Liste förderfähiger Ladestationen des KfW gelistet sein.

Detailliertere Informationen zur Antragstellung und zum Zuschuss für mehrere Ladepunkte finden Sie auf den Internetseiten der KfW: https://ots.de/A3hU4q

Für alle Elektro-Autos: Aufladen beim Arbeitgeber ist steuerfrei

Seit 2017 ist das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines Elektroautos oder Hybrids im Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei. Das gilt nicht nur für Dienstwagen mit Elektromotor, sondern auch für private Elektrofahrzeuge.

Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. WeinstraßeTel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49E-Mail: [email protected]
Web: www.vlh.de/presse
Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

Tags: AutoBildElektromobilitätSteuernVerbraucher
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