Für das Vertragsrecht – wie z. B. einen Kaufvertrag oder einen Werkvertrag – finden sich viele Regelungen in dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dies gilt jedoch nicht für den Abschluss eines Logistikvertrages. Dies resultiert daraus, dass es keine eindeutige Definition für einen Logistikvertrag gibt. Hier fließen neben den Elementen eines Frachtvertrages auch Vereinbarungen ein, die sich in der Regel in einem Werkvertrag, einem Mietvertrag oder einem Dienstvertrag wiederfinden.
In dem folgenden Beitrag erfahren Sie, was ein Logistikvertrag ist, welche Arten von Logistikverträgen sich unterscheiden lassen, auf welche Fallstricke Sie bei Abschluss eines Logistikvertrages achten sollten und wie Sie dabei von dem Rat eines auf das Logistikrecht spezialisierten Anwalts profitieren können.
Was ist ein Logistikvertrag?
Ein Logistikvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung, die zwischen einem Auftraggeber und dem Logistikdienstleister abgeschlossen wird. Mit dem Logistikvertrag werden die logistischen Leistungen geregelt, die der Logistikdienstleister für den Auftraggeber erledigen soll. Hierzu zählen neben dem Transport und der Lagerung der Waren noch weitere Dienstleistungen. Darum ist es erforderlich, dass in dem Logistikvertrag nicht nur die Kernaufgaben des Logistikdienstleisters geregelt werden. Es finden sich daneben auch Vertragsbestandteile wieder, die z. B. dem Mietrecht oder dem Werkvertragsrecht zugerechnet werden können.
Welche Arten von Logistikverträgen gibt es?
Neben dem Frachtvertrag, mit dem die Bestimmungen für den Transport getroffen werden, schließen ein Auftraggeber und der Logistikdienstleister Speditionsverträge, Lagerverträge oder Verträge über andere logistische Dienstleistungen ab. Dem Logistikunternehmer steht es frei, bestimmte Fragen der Haftung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festzulegen. Daneben ist es dem Transporteur oder dem Spediteur einer Ware möglich, mit dem Auftraggeber die Regelungen zu vereinbaren, die sich in den Logistik-AGB oder in den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen wiederfinden.
Ein Logistikdienstleister kann die Haftungsbegrenzung auch einzelvertraglich vereinbaren, wenn für einen einzelnen Auftrag keine abweichende Regelungen getroffen werden sollen.
Welche Fallstricke sollten Sie beim Abschluss eines Logistikvertrages beachten?
Aufgrund der verschiedenen Arten von Logistikverträgen müssen unterschiedliche rechtliche Bestimmungen beachtet werden, die z. B. die Haftung des Logistikdienstleisters regeln.
Wird ein Frachtvertrag vereinbart, bestimmt sich die Haftung des Frachtführers nach den Bestimmungen des Handelsrechts. Hiernach haftet der Frachtführer für den Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verlust oder einer Beschädigung der Ware entsteht. Der Haftungszeitraum beginnt, sobald der Frachtführer die Ware entgegennimmt. Sie endet erst, wenn die Ware ordnungsgemäß am Bestimmungsort angelangt ist. Entsprechende Haftungsbestimmungen kommen auch zur Anwendung, wenn ein Speditionsvertrag abgeschlossen werden soll.
Übernimmt ein Logistikunternehmer andere logistische Dienstleistungen – wie z. B. das Kommissionieren – finden die Regelungen des BGB Anwendung.
Wird die Haftung einzelvertraglich festgelegt, kann der Logistikunternehmer eine separate Vereinbarung mit dem Auftraggeber vereinbaren. Dies empfiehlt sich für einen Spediteur oder einen Frachtführer, wenn der Auftraggeber die Regelungen in den Logistik-AGB oder in den Deutschen Spediteurbedingungen nicht akzeptiert.
Wer die rechtlichen Bestimmungen eines Logistikvertrages falsch auslegt oder eine für sich ungünstige Vereinbarung trifft, kann schnell auf die Fallstricke bei der Haftungsübernahme hereinfallen. Lassen Sie sich von einem auf das Logistikrecht spezialisierten Anwalt unterstützen, sind Sie auf der sicheren Seite.
Welche Unterstützung bietet Ihnen ein Anwalt?
Möchten Sie die Fallstricke vermeiden, die sich für Sie als Logistikunternehmer mit dem Abschluss eines Logistikvertrages ergeben können, lassen Sie sich von einem Anwalt oder einer Kanzlei, wie beispielsweise der Gimmler Gruppe, beraten.
Die Beauftragung des Anwalts empfiehlt sich besonders dann, wenn der Auftraggeber die Regelungen in den Logistik-AGB oder in den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen nicht akzeptiert.
Aber auch, wenn die allgemeingültigen Regelungen vereinbart werden, sind die Bestimmungen in den Logistik-AGB oder in den ADSp für einen Auftraggeber für eine beschädigte Ware eine Schadenersatzforderung an ihn stellt.
Ein auf das Logistikrecht spezialisierter Anwalt steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, wenn es darum geht, bei dem Abschluss eines Logistikvertrages die für Sie günstigste Regelung zu finden. Kommt nur eine einzelvertragliche Regelung der Haftungsbegrenzung in Betracht, findet der Anwalt eine Haftungssumme, die für Sie angemessen ist. Auf diese Weise trägt Ihr Anwalt dazu bei, dass der Regressanspruch eines Auftraggebers aus einem Logistikvertrag nicht so weit greift, dass Ihre Existenz bedroht ist.