Berlin (ots) –
Dem allgemeinen Sprachgebrauch nach ist ein Hausboot etwas anderes als ein Gebäude. Doch unter bestimmten Voraussetzungen kann diese schwimmende Unterkunft in rechtlicher Hinsicht ähnlich behandelt werden wie eine normale Immobilie. Das musste der Besitzer eines überwiegend stationär genutzten Hausbootes zu seinem Leidwesen erfahren. Die Behörden verlangten von ihm eine sofortige Beseitigung des Bootes, weil dafür keine Baugenehmigung vorliege. Die Justiz stützte nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS diese Rechtsauffassung. Konkret gelte hier die Landesbauordnung von Schleswig-Holstein, gegen die verstoßen worden sei und deswegen sei eine Beseitigungsanordnung berechtigt. Wenn ein Objekt – wie hier das Hausboot – überwiegend am selben Ort genutzt werden solle, dann greife eben auch die Bauordnung.
(Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Aktenzeichen 8 B 6/21)
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