Mönchengladbach (ots) – Das Landgericht Hildesheim möchte vom Kraftfahrt-Bundesamt im Abgasskandal rund um den EA288 der Volkswagen AG wissen, ob bei diesen Motoren eine Überprüfung auf das Vorhandensein einer Motorensteuerungs-Software vorgenommen worden ist. Streitgegenständlich ist ein VW Sharan 2.0 TDI.
Der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de) hat mit seiner Kanzlei einmal mehr für verbraucherfreundlichen Wirbel im Dieselskandal gesorgt. Auf sein Betreiben hat das Landgericht Hildesheim einen wichtigen Hinweis- und Beweisbeschluss (21.04.2021, Az.: 5 O 111/21) im Dieselgate 2.0 gegen die Volkswagen AG getroffen. Streitgegenständlich ist ein VW Sharan 2.0 TDI mit dem Vierzylinder-Dieselmotor EA288 und der Abgasnorm Euro 6. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) als maßgebliche Zulassungsbehörde muss dezidiert zum Abgasskandal Stellung beziehen und sich erklären, ob bestimmte Prüfungen hinsichtlich der Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen bei dem Fahrzeug stattgefunden haben und wenn ja, was diese ergeben haben.
„Vor allem möchte das Gericht vom Kraftfahrt-Bundesamt wissen, ob bei EA288-Motoren eine Überprüfung auf das Vorhandensein einer Motorensteuerungs-Software vorgenommen worden ist. Damit soll geklärt werden, ob die Software als unzulässige Abschalteinrichtung die Durchführung des Prüfzyklus NEFZ erkennt, in diesem Prüfzyklus anspringt, das Emissionsverhalten des Fahrzeugs im Prüfzyklus so beeinflusst, dass die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden, dabei länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist, und im realen Fahrbetrieb nicht oder nicht überwiegend aktiviert wird, so dass der Schadstoffausstoß daher höher ist und die gesetzlichen Grenzwerte übersteigt“, erklärt Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Seine Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.
Ebenfalls fragt das Gericht: „Hat das Kraftfahrt-Bundesamt überprüft, ob bei den Fahrzeugen mit diesem Motorentyp eine Aufwärmstrategie stattfindet, die ausschließlich im bzw. vor dem NEFZ-Prüfverfahren erfolgt, und eine erhöhte Abgasrückführungsquote im NEFZ-Zyklus zur Folge hat und den Schadstoffausstoß im Vergleich zum realen Fahrbetrieb vermindert, so dass die gesetzlichen Grenzwerte im NEFZ-Zyklus eingehalten werden?“ Und: „Hat das Kraftfahrt-Bundesamt den Motorentyp, der dem streitgegenständlichen Fahrzeug entspricht, im Hinblick auf die Einstellungen zur Einspritzung von AdBlue überprüft? Hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei der Überprüfung festgestellt, dass die Menge des eingespritzten AdBlue im NEFZ-Zyklus größer ist als im realen Fahrbetrieb und den Schadstoffausstoß im Vergleich zum realen Fahrbetrieb vermindert, so dass die gesetzlichen Grenzwerte im NEFZ-Zyklus eingehalten werden?“
Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung verweist darauf, dass das Gericht trotz des Hinweis- und Beweisbeschlusses bereits anerkenne, dass entgegen der Ansicht der Volkswagen AG der Vortrag des Klägers im Hinblick auf die Verwendung einer auf den Prüfstand bezogenen unzulässigen Abschalteinrichtung ausreichend substantiiert sei. „Auf diese Weise dienen die Fragen an das Kraftfahrt-Bundesamt einer grundlegenden Klärung der Rolle der Volkswagen AG im Abgasskandal. Die Volkswagen AG kann sich nach einer Beantwortung der Fragen im Sinne des geschädigten Verbrauchers kaum mehr mit der Behauptung, es seien einfach keine illegalen Abschalteinrichtungen im EA288 verbaut, aus der Affäre ziehen. Das würde dann völlig neue Wege für geschädigte Verbraucher öffnen.“
Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat eine spezielle Website zur neuen EA288-Thematik eingerichtet und listet dort alle Modelle von Audi, VW, Seat und Skoda auf, die vom VW-EA288-Abgasskandal betroffen sind. Die Liste ist unter www.hartung-rechtsanwaelte.de/vw-dieselskandal-ea288 frei zugänglich.
Generell gilt laut Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung: „Die Gerichte stellen immer wieder heraus, dass auch der Euro 6-Dieselmotor des Typs EA288 mitten im VW-Dieselskandal steht. Die Volkswagen AG als Herstellerin wird regelmäßig im Dieselgate 2.0 für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung verurteilt. Käufer müssen die massiven Wertverluste und möglicherweise drohenden Fahrverbote im Dieselskandal nicht einfach hinnehmen, sondern können eben auf dem Wege der Betrugshaftungsklage ihre Fahrzeuge zurückgeben und sich dafür entschädigen lassen. Der Weg zu einer wirtschaftlich guten Lösung für Dieselfahrer im VW-Dieselgate 2.0 führt also nur über die Gerichte!“
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